Wer bestimmt Art und Ort der Bestattung?
Die traditionelle Form der Bestattung ist die Erdbestattung, die im Bundesdurchschnitt bei 55% liegt. Der Körper des Verstorbenen wird in einem Sarg auf einer Wahl- oder Reihengrabstelle der Erde übergeben. Bei der Feuerbestattung wird der Körper des Verstorbenen eingeäschert und mit einer Urne in einer Urnengrabstelle beigesetzt oder auf See versenkt.
Nach den in den Bundesländern unterschiedlich gültigen Gesetzen muss die Einäscherung entweder vom Verstorbenen schriftlich gewünscht worden sein oder durch berechtigte Verwandte schriftlich angeordnet werden. Das Gleiche gilt auch für die Urnenbeisetzung auf See (Seebestattung).
Für die Beisetzung eines Sarges oder einer Urne besteht grundsätzlich Friedhofszwang. Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut er in der Regel auf das Pietätsgefühl seiner Angehörigen, dass sie seinen Willen erfüllen werden.
Letztwillige Verfügung – Testament
Jeder Mensch kann durch letztwillige Verfügung für den Fall seines Todes Anordnungen über Art und Ort seiner Bestattung und deren Ausgestaltung treffen. Solche als formgerechter letzter Wille getroffenen Anordnungen über seine Bestattung oder durch Einsetzung und Beauftragung eines Testamentsvollstrecker, die Bestattung in bestimmter Art und Weise zu veranlassen, sind dagegen für Angehörige rechtlich bindend. Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbenen, so sind die Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestattung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden.
Die durch Sitte und Gesetz vorgesehene Reihenfolge der zur Bestimmung der Bestattungsweise Berufenen kann durch den letzten Willen (Testament) des Verstorbenen abgeändert werden. War der Verstorbene zur Zeit seines Todes noch nicht 16 Jahre alt oder war er geschäftsunfähig, so bestimmt derjenige, dem die Betreuung für die Person des Verstorbenen oblag, die Bestattungsart.


